AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Neutra Kunststoffbau GmbH
Stand 1-2021
1. Geltungsbereich
Für den vorliegenden Auftrag und für alle künftigen Aufträge des Kunden gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich dem deutschen Recht.
2. Angebot und Preisstellung
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag ist für uns erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Aufträge von Vertretern gelten nur als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mehr- oder Minderlieferungen sind gestattet, soweit sie fertigungsbedingt sind. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind zulässig; geringfügige Maßabweichungen sind zulässig. Berechnet werden die am Tag der Lieferung geltenden Preise. Die Preise verstehen sich in € zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Nebenkosten nicht ein, falls nicht anders vereinbart. Zuschnitte und Sonderbearbeitungen als kundenspezifische Fertigung sind von Stornierungen ausgeschlossen.
3. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart wurde ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz. Schadensersatzansprüche unsererseits werden hierdurch nicht berührt. Etwaige Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen. Jede Teillieferung auf Abschlüsse gilt in Bezug auf Berechnung und Bezahlung als gesondertes Geschäft. Werden Zahlungsbedingungen vom Kunden schuldhaft nicht eingehalten, so kann von uns Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangt, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, noch nicht bezahlte Ware auf Kosten der Kunden zurückgeholt und vom Vertrag fristlos zurückgetreten werden. Vertreter sind inkassoberechtigt, wenn sie von uns dazu schriftlich ermächtigt sind.
4. Liefertermine und -fristen
Lieferzeitangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Sie gelten als annähernd und ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragsverpflichtungen erfüllt hat. Weitere Voraussetzung für ihre Einhaltung ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn für uns unvorhergesehene Hindernisse eintreten, z. B. behördliche Eingriffe, wesentliche Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung u. a. Führen die letzten, im letzten Satz genannten Ereignisse, zu einer Verlängerung der Lieferfrist um mehr als 6 Wochen, gerechnet von der vertraglich fest vereinbarten oder verbindlich angegebenen Lieferzeit, so sind beide Vertragspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
5. Verpackung
Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.
6. Versand, Gefahrenübergang
Der Versand aller Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, falls nicht anders ausdrücklich vereinbart. Das Bruchrisiko während des Transportes trägt der Kunde. Wird die Ware vom Kunden abgeholt oder diesem auf sein Verlangen zugesandt, so geht mit der Auslieferung an den Kunden oder Transporteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn der Kunde uns als Frachtführer beauftragt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Bestimmung gilt auch für Teillieferungen. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art, werden nur auf Verlangen des Kunden und für dessen Rechnung geschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen, z. B. Finanzierungskosten, Zinsen aus Geschäftsverbindung mit dem Kunden, unser Eigentum. Dieser Vorbehalt gilt auch für Saldobe-träge aus laufender Rechnung. In diesem Fall bezieht sich der Vorbehalt auf den Schlusssaldo. Mit vollständigem Kontoausgleich erlischt der Eigentumsvorbehalt. Der Kunde darf die von uns gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Er darf diese Ware insbesondere nicht sicherungshalber übereignen oder verpfänden. Er ist verpflichtet, uns auf seine Kosten alle Schäden sowie alle Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unter Übersendung aller Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Weiterverkauf auf Kredit ist der Kunde verpflichtet, unsere Rechte zu sichern. Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde schon jetzt alle Ansprüche an uns ab, die ihm aus der Veräußerung der von uns gelieferten Ware zustehen. Tritt an die Stelle der Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware eine andere Forderung, z. B. auf Versicherung oder Schadensersatz, erfasst die Abtretung diese Forderung. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 % werden wir auf Verlagen des Kunden Forderungen unserer Wahl, die dieser an uns abgetreten hat, in Höhe des Überschusses zurück abtreten. Steht die abzutretende Forderung im Kontokorrent, tritt der Kunde die Forderung aus dem Schlusssaldo in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Kaufpreises an uns ab. In allen Fällen nehmen wir die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung an der abgetretenen Forderung ermächtigt. Hat der Kunde mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbart, ist er zur Veräußerung der Ware nicht berechtigt. Zahlungen, die auf Grund der abgetretenen Ansprüche beim Kunden eingehen, sind für uns gesondert aufzubewahren und, soweit unsere Forderungen fällig sind, unverzüglich an uns weiterzuleiten. Auf unser Verlagen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und die hierzu gehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Mit Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag oder Eröffnung des Insolvenz- oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt die von uns gelieferte Ware sicherheitshalber zurückzunehmen. Sämtliche Kosten trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordentlich zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an uns abgetreten.
8. Beanstandungen und Gewährleistungen
Der Kunde hat die Ware nach Eingang auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen und diesbezügliche Beanstandungen spätestens binnen 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht äußerlich erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb 4 Monaten ab Lieferung zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Weitergehende Untersuchungs- oder Rügepflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Die Rüge unterbricht nicht die Gewährleistungspflicht. Warenrücksendungen bedürfen der beiderseitigen Vereinbarung. Für Verlust oder Beschädigung auf dem Rücktransport haftet der Kunde. Ersatzlieferungen der beanstandeten Ware werden nur geleistet, wenn ein Verschulden unsererseits nachgewiesen oder von uns anerkannt ist. Schadensersatz jeglicher Art, insbesondere auf Ersatz von Arbeitslöhnen und Verzugsschäden, werden von uns in keinem Fall geleistet, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hinsichtlich solcher Ware oder Teilen von Waren, die nicht von uns hergestellt werden, hat der Kunde zunächst unseren Lieferanten auf Gewährleistung in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck treten wir ihm unsere Gewährleistungsanspruche gegen den betreffenden Lieferanten ab.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis beruhenden Verpflichtungen, auch des Kunden, ist das Lieferwerk. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten mit Vollkaufleuten ist das für uns örtlich und sachlich zuständige Gericht in Traunstein, jedoch steht es uns frei, auch am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
10. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vor allem hinsichtlich Verbrauchern, ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht. Bezüglich der unwirksamen Teile gelten die gesetzlichen Regelungen.